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Art 24 KirchStG (Bayern) — Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen

Kirchensteuergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden bzw. dem gemeinschaftlichen Steuerverband und den gemeindlichen Steuerverbänden bleibt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden oder dem gemeinschaftlichen Steuerverband überlassen.

(2) Die gemeinschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen, an besonderem Kirchgeld alljährlich zum 1. April anzuzeigen.