Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 23 Genehmigung der Steuerordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

Art 22 Art 24