Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 23 Genehmigung der Steuerordnung
Stand: 25.08.2026
Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.