Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 25 Auskunftspflicht; Steuererklärungen
Stand: 25.08.2026
Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft abhängt. Angehörige der in Art. 1 genannten Gemeinschaften haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen und Feststellungserklärungen nach Art. 13a Abs. 3 Satz 1 gelten als Erklärungen im Sinn von Satz 2.