Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 17 Verwaltung der Umlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/17#abs-1 (1) Die Umlagen werden von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus überträgt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag einer umlageerhebenden Gemeinschaft die Verwaltung der Kircheneinkommensteuer für diese Gemeinschaft den Finanzämtern. Eine Übertragung findet nicht statt, wenn eine Gemeinschaft in Bayern weniger als 25 000 Mitglieder hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/17#abs-2 (2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer steht, außer in den Fällen des Art. 15 Abs. 1, den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer in Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/17#abs-3 (3) Soweit die Umlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern.

Art 16 Art 18