Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 21 Verwaltung und Rechtsbehelfe beim Kirchgeld
Stand: 25.08.2026
Das Kirchgeld wird von den gemeindlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend.