Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 20 Erhebung des Kirchgelds
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/20#abs-1 (1) Die gemeindlichen Steuerverbände können für ihre ortskirchlichen Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Die Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen, wer kirchgeldpflichtig ist und in welcher Höhe das Kirchgeld erhoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/20#abs-2 (2) Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.