Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 20 Erhebung des Kirchgelds

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/20#abs-1 (1) Die gemeindlichen Steuerverbände können für ihre ortskirchlichen Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Die Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen, wer kirchgeldpflichtig ist und in welcher Höhe das Kirchgeld erhoben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/20#abs-2 (2) Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

Art 19 Art 21