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Art 21 KirchStG (Bayern) — Verwaltung und Rechtsbehelfe beim Kirchgeld

Kirchensteuergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Kirchgeld wird von den gemeindlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend.