Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 7 Kindertagesstätten-Ausschuss
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.10.2016 – 1 BvR 354/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Ausgestaltung von "Kopftuchverboten" in Kindertagesstätten - § 7 Abs 8 S 1 KiTaG BW 2009 bedarf einschränkender verfassungskonformer Auslegung - abstrakte Gefahr für Einrichtungsfrieden bzw Neutralität nicht ausreichend - hier: Verletzung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einer in einer kommunalen Kindertagesstätte beschäftigten Erzieherin durch arbeitsrechtliche Sanktionierung des Tragens eines "islamischem Kopftuches" - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 24
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 – L 10 R 349/22Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 05.05.2020 – 14 K 121/19Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 16.11.2005 – 2 LB 4/05
- VG Freiburg, 25.03.2024 – 9 K 994/23
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 – 8 K 3182/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 – 12 S 2440/22Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 03.08.2022 – 7 K 3216/22Zitiert von 3
14 Entscheidungen zu § 7 KitaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/7#abs-1 (1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/7#abs-2 (2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.