Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 7 Kindertagesstätten-Ausschuss

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/7#abs-1 (1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/7#abs-2 (2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

§ 6a § 8