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# § 4 KiAustrG (Nordrhein-Westfalen)

Kirchenaustrittsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung vor Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

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Zitiervorschlag: § 4 KiAustrG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KiAustrG/4

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