Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
KfzUnfEntschV§ 9
Stand: 10.06.2019
Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, oder wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind.
Änderungsverlauf
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17.12.1994 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I 3845)
BGBl. 1994 I S. 3845
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