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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3845

BGBl. 1994 I S. 3845 · 11.204 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 3844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3844
3844                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Anlage 2
       Antragsteller/in
       (Stempel des Rechtsanwalts)

       r                                                                                        7

             An das
             Amtsgericht _ _ _ _ _ _ _ _ __

             Postleitzahl, Ort
                                                - - - - - - ····-···-..----·   •...... ·-·-··
       L                                                                                        _J

        Ich habe Beratungshilfe gewährt Herrn/Frau

        Ansdvilt (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Eingangsstempel des Amtsgerichts

    Bitte zweifach einreichen

    Stark umrandetes Feld nicht ausfüllen
    Zutreffendes ankreuzen

                                                                  in der Zeit vom/am
       D       Berechtigungsschein ist beigefügt.                          D           Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt.

       Über die in § 8 Abs. 1 Beratungshilfegesetz bestimmte Gebühr hinaus habe ich Zahlungen von einem Dritten
       D    in Höhe von ........ DM erhalten.

       Angaben zu den §§ 8 und 9 BerHG:
       Der Gegner ist verpflichtet, die Kosten zu erstatten:
       ergeben sich aus der Anlage.

D            nicht,
                                                                      •      nein;Oja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht

       Die Beratung ist in ein gerichtliches/behördliches Verfahren in meinem Mandat übergegangen (§ 132 Abs. 2 BRAGO):
       D    nein,            Dja, bei                                                  ·

                                                                                                     · · •-· · -•·- · · · · _ _r:~_:
       Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und
       auszuzahlen durch Überweisung auf folgendes Konto: Konto-Nr.: ................................ .
       bei: ....................................... BLZ: , . . . ................... zum Geschäftszeichen: ............... .

                                          Ort, Datum

           Kostenberechnung                                                                                Betrag

           1) Gebühr gern. § 132 Abs. 1 BRAGO (Rat, Auskunft)
           2) Gebühr gern.§ 132 Abs. 2 BRAGO (Tätigkeit gern.§ 118 BRAGO)
              Meine Tätigkeit bestand in: .......................... . . ..
           3) Gebühr gern. § 132 Abs. 3 BRAGO (Vergleich, Erledigung)
              Vergleichsinhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage
                                                                                                        -----
           4) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
              (§§ 26, 126, 133 BRAGO)
                                                                                                        ------·-·-•-·-·-·-·-···•· -·

           5) Schreibauslagen (§§ 27, 126, 133 BRAGO)

           6) .............................................. ······

           Summe

           Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)

           Summe

           abzüglich Zahlungen gern. § 9 Beratungshilfe1:Jesetz

           Zu zahlender Betrag

·-···--·--------- - · ·-· -· · __J

                     -----------                                                       ·•. •·•·-·····• ·········-·--···-·····
                     Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

                                                      festzusetzen auf

                                           ···- '·············--·                      •··-••-·-·-··-·•··-·-······-·--····-·-···-

                                     ······•·--• , .......            --·-                                        ···-•·······---··

                                .... -- ··-

·····•-·-·-•·                 -•··-··--•······--     ··----·-·--··               ...

            ·----·    ---·-                                                                                     -
                                                                              . ------ ..-··-·--·····-·--·•--... ........_.   __
BGBl. 1994, Seite 3845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3845




                       Erste Verordnung
             zur Änderung der Verordnung über den
   Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
                            Vom 17. Dezember 1994

  Auf Grund des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965
(BGBI. 1 S. 213), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1630) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:


                                   Artikel 1
  Die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahr-
zeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2093) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                                       n§9a
     Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1
   Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung."

2. § 11 wird wie folgt gefaßt:
                                       ,,§ 11
      Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige
   ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies
   gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland
   dem entgegenstehen."

3. § 13 wird§ 12.

                                   Artikel2
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


  Bonn, den 17. Dezember 1994

                    Die Bundesministerin der Justiz
                     leuth eusse r-Sc h narren berge r

BGBl. 1994, Seite 3846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3846
3846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                            Vierte Verordnung
                          zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
                                                Vom 17. Dezember 1994

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),

von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1

S. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes-

ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im

Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:

                         Artikel 1
   Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1

S. 582), wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                             ,,§2a
                          Betriebssitz

       Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-

    stelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem

    der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen ver-

    anlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereini-
    gungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle
    zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung
    befindet."

 2. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt
    gefaßt:
                      „2. Abschnitt

        Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie,

       die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie".

 3. § 5 wird wie folgt gefaßt:

                                 ,,§5
                       Bestandsregister

       (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter-
    kuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen
    will, hat ein nach Prämienarten getrenntes Bestands-
    register zu führen. Das Bestandsregister
    1. für die Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder,

    2. für die Mutterkuhprämie ist für alle Mutterkühe und

    3. für die Mutterschafprämie ist für alle Schafe
    des Betriebes zu führen.

      (2) Das Bestandsregister muß für die Sonder-
    prämie und die Mutterkuhprämie mindestens folgende
    Angaben enthalten:
    1. die Kennzeichnung nach § 4,

    2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeich-
       nung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur

       verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen

       Kennzeichnung,

   3. bei Tieren, die in das Bundesgebiet eingeführt
      oder versandt wurden, die Kennzeichnung des
      Dritt- oder Versendungslandes sowie ihr zugeord-
      net, die Kennzeichnung nach § 4,

   4. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung

      der betroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des

      jeweiligen Datums und der Person, von der die

      betroffenen Tiere übernommen oder an die sie

      abgegeben worden sind,

   5. die Rasse der Mutterkühe und
   6. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und
      die Angabe, ob sie kastriert sind.
     (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-
   prämie mindestens folgende Angaben enthalten:

   1 . die am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandene

      Gesamtzahl der Schafe sowie die Anzahl der weib-
      lichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt
      haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämien-
      fähige Mutterschafe),
   2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der betrof-
      fenen Schafe unter Angabe des jeweiligen Datums

      und der Person, von der die betroffenen Tiere

      übernommen oder an die sie weitergeleitet worden

      sind, und

   3. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-
      nen prämienfähigen Mutterschafe.
     (4) Das Bestandsregister ist für das Kalenderjahr
   zu führen, für das die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten
   Prämien beantragt werden sollen.

      (5) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Be-
   standsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-

   prämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie

   und bei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe
   der Beteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten,

   daß Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge
   auf Sonderprämie stellen, können die Landesstellen
   Ausnahmen von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen
   ist sicherzustellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe
   von Anträgen mindestens in Abständen von sechs
   Monaten ein aktuelles Bestandsregister vorlegen.
   Die Verpflichtung, das Bestandsverzeichnis mit der
   Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt
   unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit
   Zustimmung der Landesstelle auch auf elektroni-

   schen Datenträgern vorgelegt werden."

4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich

   1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom
      1. September bis 31. Januar für den nächsten in
      § 3 Abs. 2 Nr. 2 und
   2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom

      1. Juni bis 31. Oktober für den nächsten in § 3

      Abs. 2 Nr. 3
   genannten Zeitraum gestellt werden."

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3845. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9304855d31ab72ef….