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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3845
BGBl. 1994 I S. 3845 · 11.204 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage 2
Antragsteller/in
(Stempel des Rechtsanwalts)
r 7
An das
Amtsgericht _ _ _ _ _ _ _ _ __
Postleitzahl, Ort
- - - - - - ····-···-..----· •...... ·-·-··
L _J
Ich habe Beratungshilfe gewährt Herrn/Frau
Ansdvilt (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Eingangsstempel des Amtsgerichts
Bitte zweifach einreichen
Stark umrandetes Feld nicht ausfüllen
Zutreffendes ankreuzen
in der Zeit vom/am
D Berechtigungsschein ist beigefügt. D Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt.
Über die in § 8 Abs. 1 Beratungshilfegesetz bestimmte Gebühr hinaus habe ich Zahlungen von einem Dritten
D in Höhe von ........ DM erhalten.
Angaben zu den §§ 8 und 9 BerHG:
Der Gegner ist verpflichtet, die Kosten zu erstatten:
ergeben sich aus der Anlage.
D nicht,
• nein;Oja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht
Die Beratung ist in ein gerichtliches/behördliches Verfahren in meinem Mandat übergegangen (§ 132 Abs. 2 BRAGO):
D nein, Dja, bei ·
· · •-· · -•·- · · · · _ _r:~_:
Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und
auszuzahlen durch Überweisung auf folgendes Konto: Konto-Nr.: ................................ .
bei: ....................................... BLZ: , . . . ................... zum Geschäftszeichen: ............... .
Ort, Datum
Kostenberechnung Betrag
1) Gebühr gern. § 132 Abs. 1 BRAGO (Rat, Auskunft)
2) Gebühr gern.§ 132 Abs. 2 BRAGO (Tätigkeit gern.§ 118 BRAGO)
Meine Tätigkeit bestand in: .......................... . . ..
3) Gebühr gern. § 132 Abs. 3 BRAGO (Vergleich, Erledigung)
Vergleichsinhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage
-----
4) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(§§ 26, 126, 133 BRAGO)
------·-·-•-·-·-·-·-···•· -·
5) Schreibauslagen (§§ 27, 126, 133 BRAGO)
6) .............................................. ······
Summe
Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)
Summe
abzüglich Zahlungen gern. § 9 Beratungshilfe1:Jesetz
Zu zahlender Betrag
·-···--·--------- - · ·-· -· · __J
----------- ·•. •·•·-·····• ·········-·--···-·····
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
festzusetzen auf
···- '·············--· •··-••-·-·-··-·•··-·-······-·--····-·-···-
······•·--• , ....... --·- ···-•·······---··
.... -- ··-
·····•-·-·-•· -•··-··--•······-- ··----·-·--·· ...
·----· ---·- -
. ------ ..-··-·--·····-·--·•--... ........_. __

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965
(BGBI. 1 S. 213), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1630) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahr-
zeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2093) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
n§9a
Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1
Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung."
2. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige
ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies
gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland
dem entgegenstehen."
3. § 13 wird§ 12.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1994
Die Bundesministerin der Justiz
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3846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 17. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1
S. 582), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§2a
Betriebssitz
Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-
stelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem
der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen ver-
anlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle
zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung
befindet."
2. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„2. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie,
die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie".
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5
Bestandsregister
(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter-
kuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen
will, hat ein nach Prämienarten getrenntes Bestands-
register zu führen. Das Bestandsregister
1. für die Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder,
2. für die Mutterkuhprämie ist für alle Mutterkühe und
3. für die Mutterschafprämie ist für alle Schafe
des Betriebes zu führen.
(2) Das Bestandsregister muß für die Sonder-
prämie und die Mutterkuhprämie mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 4,
2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeich-
nung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur
verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen
Kennzeichnung,
3. bei Tieren, die in das Bundesgebiet eingeführt
oder versandt wurden, die Kennzeichnung des
Dritt- oder Versendungslandes sowie ihr zugeord-
net, die Kennzeichnung nach § 4,
4. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung
der betroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des
jeweiligen Datums und der Person, von der die
betroffenen Tiere übernommen oder an die sie
abgegeben worden sind,
5. die Rasse der Mutterkühe und
6. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und
die Angabe, ob sie kastriert sind.
(3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-
prämie mindestens folgende Angaben enthalten:
1 . die am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandene
Gesamtzahl der Schafe sowie die Anzahl der weib-
lichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt
haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämien-
fähige Mutterschafe),
2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der betrof-
fenen Schafe unter Angabe des jeweiligen Datums
und der Person, von der die betroffenen Tiere
übernommen oder an die sie weitergeleitet worden
sind, und
3. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-
nen prämienfähigen Mutterschafe.
(4) Das Bestandsregister ist für das Kalenderjahr
zu führen, für das die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Prämien beantragt werden sollen.
(5) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Be-
standsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-
prämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie
und bei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe
der Beteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten,
daß Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge
auf Sonderprämie stellen, können die Landesstellen
Ausnahmen von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen
ist sicherzustellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe
von Anträgen mindestens in Abständen von sechs
Monaten ein aktuelles Bestandsregister vorlegen.
Die Verpflichtung, das Bestandsverzeichnis mit der
Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt
unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit
Zustimmung der Landesstelle auch auf elektroni-
schen Datenträgern vorgelegt werden."
4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich
1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom
1. September bis 31. Januar für den nächsten in
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und
2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom
1. Juni bis 31. Oktober für den nächsten in § 3
Abs. 2 Nr. 3
genannten Zeitraum gestellt werden."
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3845. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9304855d31ab72ef….