Gesetze / Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung

KfzTechMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 01.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/6#abs-2 (2) Der Meisterprüfungsausschuss legt eine Situationsaufgabe fest, die zu keinem der im Meisterprüfungsprojekt ausgewählten Systeme Bezug hat. Für diese Situationsaufgabe wählt er aus den drei folgenden Arbeiten zwei Arbeiten aus:

1.
Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
2.
eine Baugruppe instand setzen oder
3.
die Systeme einer Baugruppe einstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/6#abs-4 (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

§ 5 § 7