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# § 6 KfzTechMstrV 2020 — Situationsaufgabe

Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss legt eine Situationsaufgabe fest, die zu keinem der im Meisterprüfungsprojekt ausgewählten Systeme Bezug hat. Für diese Situationsaufgabe wählt er aus den drei folgenden Arbeiten zwei Arbeiten aus:

- 1. Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,

- 2. eine Baugruppe instand setzen oder

- 3. die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 6 KfzTechMstrV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/6

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