Gesetze / Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung

KfzTechMstrV

§ 5 Fachgespräch

Stand: 01.07.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/5#abs-1 (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Aspekte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/5#abs-2 (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 4 § 6