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# § 10 KfzSTFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 30.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Planung mit 30 Prozent,

- 2. die Durchführung mit 50 Prozent und

- 3. die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.

(3) In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.

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Zitiervorschlag: § 10 KfzSTFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/10

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