Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 13 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den behinderten Menschen günstiger sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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