Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvV§ 1 Zweck und Durchführung der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/1#abs-1 (1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr soll der Bewerber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr vorbereitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/1#abs-2 (2) Die Ausbildung ist unter der Leitung eines von der Technischen Prüfstelle eingesetzten Ausbildungsleiters durchzuführen. Der Ausbildungsleiter muß amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr sein; seine Anerkennung darf nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/1#abs-3 (3) Der Bewerber ist während der Ausbildung in den folgenden Gebieten zu unterweisen:
Für Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer und als Prüfer mit Teilbefugnissen können die Ausbildungsgebiete nach Maßgabe ihrer künftigen Befugnisse eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/1#abs-4 (4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/1#abs-5 (5) Der Bewerber hat über seinen Ausbildungsgang Wochenberichte anzufertigen, die er seinem Ausbildungsleiter vorzulegen hat. Der Ausbildungsleiter stellt dem Bewerber während der Ausbildungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten aus dem Bereich seiner künftigen Befugnisse. Diese Arbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu beurteilen und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde sind die Wochenberichte beizufügen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 477 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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07.01.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.