Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvV§ 2 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/2#abs-1 (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen. Der Prüfungsausschuß wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Stelle für den Bereich dieses Landes gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/2#abs-2 (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/2#abs-3 (3) Dem Prüfungsausschuß haben mindestens anzugehören:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/2#abs-4 (4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, in dessen Bereich der Bewerber nach § 1 dieser Verordnung ausgebildet worden ist. Auf Antrag des Bewerbers kann mit Zustimmung der beteiligten zuständigen obersten Landesbehörden die Prüfung auch von einem anderen Prüfungsausschuß abgenommen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 KfSachvV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.10.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2003 I S. 2085
-
11.09.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2002 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.