Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStG§ 8 Steueraufsicht
Stand: 10.06.2019
Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.