Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStG§ 7 Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe
Stand: 10.06.2019
Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.