Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kennzeichnungsverordnung
KennzVO§ 6 Kennzeichnung bei Beschränkung des Betretungsrechtes und bei Betretungsverbot
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KennzVO/6#abs-1 (1) Das Aufheben oder Beschränken des Rechtes auf Betreten der freien Landschaft durch Naturschutzbehörden gemäß § 25 Abs. 5 und 31 Abs. 4 SächsNatSchG ist durch das in der Anlage 2 dargestellte Schild kundzutun. Das Schild kann auch in Verbindung mit geeigneten Sperren gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KennzVO/6#abs-2 (2) Beschränkungen des Betretungsrechtes sowie die erlassende Naturschutzbehörde sollen auf dem Schild vermerkt werden.