(1) Das Aufheben oder Beschränken des Rechtes auf Betreten der freien Landschaft durch Naturschutzbehörden gemäß § 25 Abs. 5 und 31 Abs. 4 SächsNatSchG ist durch das in der Anlage 2 dargestellte Schild kundzutun. Das Schild kann auch in Verbindung mit geeigneten Sperren gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG verwendet werden.
(2) Beschränkungen des Betretungsrechtes sowie die erlassende Naturschutzbehörde sollen auf dem Schild vermerkt werden.