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§ 6 KennzVO (Sachsen) — Kennzeichnung bei Beschränkung des Betretungsrechtes und bei Betretungsverbot

Kennzeichnungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Aufheben oder Beschränken des Rechtes auf Betreten der freien Landschaft durch Naturschutzbehörden gemäß § 25 Abs. 5 und 31 Abs. 4 SächsNatSchG ist durch das in der Anlage 2 dargestellte Schild kundzutun. Das Schild kann auch in Verbindung mit geeigneten Sperren gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG verwendet werden.

(2) Beschränkungen des Betretungsrechtes sowie die erlassende Naturschutzbehörde sollen auf dem Schild vermerkt werden.