§ 7 KatSV (Brandenburg) — Übergangsbestimmung

Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorhandene Katastrophenschutzfahrzeuge und -ausrüstungen, die den technischen Standards nicht entsprechen, jedoch über einen vergleichbaren Einsatzwert verfügen, können bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiter verwendet werden.