Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Katastrophenschutzverordnung

KatSV

§ 2 Organisation

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KatSV/2#abs-1 (1) Im Katastrophenschutz des Landes Brandenburg sind folgende Fachdienste vorgesehen, die von den unteren Katastrophenschutzbehörden auf der Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse durch Einheiten und Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 untersetzt werden:

Führung,

Brandschutz,

Sanitätsdienst,

Betreuungsdienst,

Gefahrstoffschutz,

Bergung/Instandsetzung einschließlich Wassergefahren und

Versorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KatSV/2#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden stellen gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und gemäß Absatz 1 folgende Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf und unterhalten diese:

Katastrophenschutzleitungen (KatSL),

Führungsstäbe (FüSt),

Schnelleinsatzgruppen-Führungsunterstützung (SEG-Fü),

Brandschutzeinheiten (BSE),

Schnelleinsatzeinheiten-Sanität (SEE-San),

Schnelleinsatzgruppen-Betreuung (SEG-Bt),

Teams der psychosozialen Notfallversorgung (PSNV),

Schnelleinsatzgruppen-Verpflegung (SEG-V),

Personenauskunftsstellen (PASt),

Gefahrstoffeinheiten (GSE),

Schnelleinsatzgruppen-Wassergefahren (SEG-W),

Schnelleinsatzeinheiten – Versorgung Energie (SEE-VE) und

Katastrophenschutzlager.

Darüber hinaus können die unteren Katastrophenschutzbehörden auf der Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse weitere Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen aufstellen und betreiben. Die Aufstellung ist der obersten Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KatSV/2#abs-3 (3) Einheiten werden als strukturierte taktische Gliederungen am Schadensort tätig. Einrichtungen können in ihrer Ausgestaltung unterschiedlich ausgeprägt sein und werden vom Schadensort abgesetzt betrieben. In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden Personen und Sachmittel zur Abwehr und Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen zusammengefasst.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KatSV/2#abs-4 (4) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Einheiten des Katastrophenschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich so aufzustellen, dass die Aufgabenerfüllung im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung auch bei Katastrophenschutzeinsätzen oder Einsätzen zur Bewältigung von Großschadensereignissen gewährleistet bleibt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KatSV/2#abs-5 (5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können auf der Grundlage von Regelungen über kommunale Zusammenarbeit die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden gemeinsam wahrnehmen. Insbesondere können sie im Rahmen einer Zusammenarbeit überregionale Einsatzunterstützungskapazitäten bilden und zur Aufgabenerfüllung einsetzen.

§ 1 § 3