Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
zu enthalten.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.