Gesetze / Kassensicherungsverordnung

KassenSichV

§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

1.
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2.
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
4.
einen Prüfwert

zu enthalten.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
3.
den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
4.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.

§ 7 § 9