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# § 8 KassenSichV — Anforderungen an Wegstreckenzähler

Kassensicherungsverordnung  
Stand: 01.02.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

- 1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

- 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

- 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

- 4. die Prüfwerte

zu enthalten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

- 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

- 2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

- 3. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und

- 4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 8 KassenSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KassenSichV/8

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