Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 6 Anforderungen an den Beleg
Ein Beleg muss mindestens enthalten:
Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 30. Juli 2021 (BGBl. I 3295)
BGBl. 2021 I S. 3295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.