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§ 20 KapVO (Nordrhein-Westfalen)

Kapazitätsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Studiengängen, in denen fachpraktische Ausbildungsabschnitte in das Studium integriert sind, kann die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Plätze bei der Festsetzung der Zulassungszahlen berücksichtigt werden.