Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017

KapVO NRW 2017

§ 8 Reduzierung der Zulassungszahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Zulassungszahl kann im Einvernehmen mit dem Ministerium unter Beachtung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten reduziert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ansonsten beeinträchtigt wäre. Eine Reduzierung ist nicht möglich, wenn die Hochschule die Beeinträchtigungsgründe selbst beseitigen kann.

§ 7 § 9