Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017
KapVO NRW 2017§ 7 Anteilquoten
Stand: 26.08.2026
Mit Hilfe der Anteilquoten erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden. Dabei kann bei Studiengängen, die auf das Lehramt vorbereiten, auch der erwartete Absolventenbedarf berücksichtigt werden.