Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017
KapVO NRW 2017§ 3 Grundsätzliche Berechnung
Stand: 26.08.2026
Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote. Das Ministerium gibt ein einheitliches Berechnungsprogramm vor.