Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017
KapVO NRW 2017§ 4 Lehreinheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/4#abs-1 (1) Der Berechnung der Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt. Eine Lehreinheit ist eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/4#abs-2 (2) Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei dieser Lehreinheit nachfragen. Ein Studiengang kann nur einer Lehreinheit zugeordnet werden. Die Zuordnung soll zu der Lehreinheit erfolgen, die den höchsten Anteil am Curricularwert aufweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/4#abs-3 (3) Das Ministerium legt die Lehreinheiten-Systematik im Einvernehmen mit den Hochschulen nach landeseinheitlichen Kriterien fest.