Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017

KapVO NRW 2017

§ 2 Stichtag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/2#abs-1 (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/2#abs-2 (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO%20NRW%202017/2#abs-3 (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

§ 1 § 3