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# § 6 KapV (Brandenburg)

Kapazitätsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und die sonstigen Lehrpersonen nach Personalkategorien gegebenenfalls anteilig den Lehreinheiten zuzuordnen.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre im Berechnungszeitraum an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen oder Stellenanteile, die voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt sind, können bei der Berechnung entsprechend dem Besetzungsgrad ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben; sie sind gesondert auszuweisen.

(4) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen, bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.

(5) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die in einem späteren als dem in Absatz 4 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(6) Die Stellen oder sonstigen Lehrpersonen nach Absatz 4 und 5 sind unter Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls aufzuführen.

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Zitiervorschlag: § 6 KapV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/6

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