Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung

KapResV

§ 8 Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gebotstermin ist

1.
der 1. Dezember 2019 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022,
2.
ab dem Jahr 2021 und dann alle zwei Jahre jeweils der 1. April für den Erbringungszeitraum, der am 1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Kalenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.

§ 7 § 9