Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 26 Abruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Abruf erfolgt nachrangig zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Abruf kann im Verhältnis zur Regelenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abrufdauer beträgt jeweils bis zu 12 Stunden. Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden. Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.