Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 23 Nachbeschaffung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Reserveleistung in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur in Verfahren zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beschaffen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Nachbeschaffung nach Absatz 1 sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend anzuwenden, wobei die vorgesehenen Fristen angepasst werden können. Der Erbringungszeitraum für die im Wege der Nachbeschaffung gebundene Reserveleistung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8 Absatz 1. Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen zur Beschaffung der notwendigen Reserveleistung durch die Übertragungsnetzbetreiber. Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
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