Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 30 Übergangsvorschriften
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 30 KapMuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 26.02.2026 – III ZB 22/24Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bei Schadensersatzansprüchen einer kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen
- BGH, 17.12.2025 – III ZB 20/24
- OLG Köln, 18.06.2025 – 16 U 107/24Zitiert von 1
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/30#abs-1 (1) Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/30#abs-2 (2) Auf Musterverfahren, die aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrühren, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.