Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 2 Solvabilitätskapitalanforderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/2#abs-1 (1) Die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/2#abs-2 (2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum niedriger als die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres, so entspricht die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres vervielfacht wird mit dem Quotienten aus
Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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