Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 36 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 36 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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