Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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