Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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