Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

Stand: 08.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/28#abs-1 (1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/28#abs-2 (2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

§ 27 § 29