Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken

Stand: 08.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/23#abs-1 (1) Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/23#abs-2 (2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Gesetzes.

§ 22 § 24