Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 17 Ausfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einer Ausfuhr
gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.