Gesetze / Kaffeesteuergesetz

KaffeeStG

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.

§ 18 § 20