Gesetze / Kaffeesteuergesetz

KaffeeStG

§ 13 Einfuhr

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einfuhr ist

1.
der Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Kaffee befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
2.
die Entnahme von Kaffee aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1.
beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
a)
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
b)
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c)
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d)
alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
e)
das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2.
beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
§ 12 § 14