§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2021-07-01#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee
Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2021-07-01#abs-5 (5) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2021-07-01#abs-6 (6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2021-07-01#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.