§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.