Gesetze / Landesrecht Bayern / Körperschaftswaldverordnung
KWaldV§ 15 Erweiterter räumlicher Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Soweit die untere Forstbehörde die forstfachliche Betriebsleitung oder die Betriebsausführung und Betriebsleitung nach § 10 Abs. 1 übernimmt, können die vertraglichen Leistungen auch auf Körperschaftswälder in anderen Bundesländern erbracht werden. Ein Mehrbelastungsausgleich nach § 12 wird nur für Wald gewährt, der in Bayern liegt.