Gesetze / Landesrecht Bayern / Körperschaftswaldverordnung

KWaldV

§ 15 Erweiterter räumlicher Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit die untere Forstbehörde die forstfachliche Betriebsleitung oder die Betriebsausführung und Betriebsleitung nach § 10 Abs. 1 übernimmt, können die vertraglichen Leistungen auch auf Körperschaftswälder in anderen Bundesländern erbracht werden. Ein Mehrbelastungsausgleich nach § 12 wird nur für Wald gewährt, der in Bayern liegt.

§ 14 § 16